Die Satzung des Ehemaligenvereins

§ 1 Name und Sitz 

Der Verein trägt den Namen: „Verein der ehemaligen Schüler des Heinrich-Heine-Gymnasium (früheren Staatlichen Gymnasium) Oberhausen e.V.“. Er hat seinen Sitz in Oberhausen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden 
 
§ 2 Zweck 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, insbesondere am Heinrich Heine Gymnasium Oberhausen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch ideelle und finanzielle Unterstützung des Gymnasiums in seinem Erziehungs-, Lehr- und Unterrichtsbetrieb, soweit dafür nicht der Schulträger zuständig ist. 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. 
§ 3 Mittel 

Die zu Erreichung seines Zwecks nötigen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge und Spenden jeglicher Art. Über die Verwendung im einzelnen im Rahmen des Vereinszwecks entscheidet der Vorstand. 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Personen werden, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will. Eintrittserklärungen sind im Verein schriftlich zu übermitteln, der die Aufnahme schriftlich bestätigt. 
 
§ 5 Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluß. Der Austritt kann erfolgen mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Jahresende.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied länger als sechs Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf des achten Monats nicht bezahlt hat .Stundung kann ewährt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig. Rückzahlung geleisteter Beträge findet weder bei Austritt noch bei Ausschluss statt. Mit dem Tag des Austritts oder Ausschlußes eines Mitglieds erlöschen alle Rechte an dem Vereinsvermögen. 
 
§ 6 Beiträge 

Der Beitrag beträgt mindestens 6 EUR pro Jahr. Er ist  bis zum Ablauf des ersten Jahresquartals in einem Beitrag fällig. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags festgelegt. 
 
§ 7 Vorstand

Zur Leitung der Geschäfte des Vereins ist der erweiterte Vorstand bestimmt. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und drei Beisitzern. Vorstand im Sinne von Paragraph 26 BGB, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt, ist der Vorsitzende und der Kassierer. 
 
Die Mitglieder des Vorstands werden alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. 
 
§ 8 Geschäftsjahr 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
§ 9  Rechnungsprüfer 

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer, welche die Kasse und die Rechnungsstellung zu prüfen haben. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht im Vorstand angehören. 
 
§ 10 Mitgliederversammlung

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Tagesordnungspunkte haben:
1. Bericht des Vorstands
2. Kassenbericht
3. Bericht der Rechnungsprüfer
4. Entlastung des Vorstands
5. Neuwahlen
6. Verschiedenes 
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Mitgliedsversammlungen sind im übrigen nach Bedarf einzuberufen. Einladungen erfolgen durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder spätestens 8 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
 
§ 11 Satzungsänderung

Die Satzung kann mit einer Mahrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder geändert werden. Die geplante Änderung muß vorher in der Tagesordnung mitgeteilt werden.
 
§ 12 Auflösung des Vereins

Anträge betreffend die Auflösung des Vereins müssen drei Wochen vorher den Mitgliedern bekanntgegeben werden. Sie müssen von mindestens 1/3 der Mitglieder unterzeichnet sein.
 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bieherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Oberhausen zu Verwendung von mildtätigen Zwecken, insbesondere im Rahmen der Jugendpflege, Bildung und Erziehung.

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